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Träger der Freien Schule NaMeTi ist der eingetragene Verein

SATZUNG DES VEREINS


Präambel 

Der Verein steht für respektvollen Umgang mit allen Geschöpfen unseres Lebensraumes. Er steht grundsätzlich allen offen, die seine Ziele und Werte unterstützen und etwas bewegen wollen. Im Fokus für die erfolgreiche Arbeit des Vereins ist das gemeinschaftliche Miteinander, in dem die einzelnen Lebewesen in ihrer Unterschiedlichkeit 

akzeptiert, respektiert und geachtet sind.


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen DU und ICH - Miteinander. Verein für selbstbestimmtes naturnahes Lernen und Leben. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er an seinen Namen den Zusatz e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Bad Saulgau. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck

Dieser Verein wird gegründet, um der Einzigartigkeit unserer Kinder, Jugendlichen und auch Erwachsenen gerecht zu werden und sie in ihrer individuellen Persönlichkeitsentfaltung, Weltentdeckung und Vielfältigkeit zu begleiten und zu unterstützen.Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Gründung und Unterhaltung einer Schule und anderer Einrichtungen für Kinder und Erwachsene verwirklicht.

Er fördert selbstbestimmte Bildung, Erziehung sowie Entfaltung, verantwortungsbewusstes Handeln und Denken.

Der Verein setzt sich zur Aufgabe eine emotionale und wertschätzende Bindung zur Natur zu entfalten, sowie eine nachhaltige und umweltschonende Lebensweise zu entwickeln und zu stärken. Mit seiner Arbeit möchte der Verein dazu beitragen, dass Menschen aus der Region Verantwortung und Bestimmung über Ernährung, Gesundheit, Wohnform und Aufenthalt erlangen und dafür regionale Wirtschaftskreisläufe aufbauen. 


§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Der Erfüllung des Vereinszwecks dienen die Beiträge der aktiven Mitglieder, der Fördermitglieder, Schulgelder der Eltern, Spenden, Stiftungsgelder, Zuwendungen der öffentlichen Hand, Überschüsse aus Veranstaltungen und die Erträge des Vereinsvermögens.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.


§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 


§ 5 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können natürliche Personen werden, die bereit sind, sich für die Zwecke des Vereins einzusetzen und ihre Pflichten als Mitglied zu erfüllen; siehe § 7.

Es gibt folgende Arten der Mitgliedschaft: a) Ordentliche Mitglieder   b) Fördermitglieder   c) Ehrenmitglieder

Die Vereinsmitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand beantragt und von diesem bestätigt werden. Der Antrag muss mit einem Datum versehen und vom Antragsteller unterschrieben sein. Es besteht kein Aufnahmeanspruch.

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Tod. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung der Kündigungsfrist von vier Wochen zum Ende des Geschäftsjahres zu erklären (spätestens 3.12.). 

Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag die Mitgliederversammlung. Der Ausschlussantrag ist dem Mitglied spätestens zwei Wochen vor der entscheidenden Versammlung anzuzeigen. 

Das Mitglied hat dann das Recht der mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme, die auf der Versammlung verlesen wird. Der Ausschluss wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Er ist dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief 

mitzuteilen. Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben das in ihrem Besitz befindliche Vereinseigentum sofort zurückzugeben, verlieren jegliche Ansprüche an den Verein und haben Rückstände unverzüglich zu begleichen. Bereits geleistete Zuwendungen werden auch nicht anteilmäßig erstattet.


§ 6 Rechte ordentlicher Mitglieder

Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags- und Diskussionsrecht in den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder mit Vollendung des 

14. Lebensjahres. Die Ämter können von allen volljährigen Mitgliedern besetzt werden. Eine Übertragung des Stimmrechts auf andere Personen ist in schriftlicher Form mit Unterschrift zulässig. Jegliche Einschränkung dieses Stimmrechts, insbesondere eine Benachteiligung gegenüber voll geschäftsfähigen Mitgliedern, ist unzulässig.


§ 7 Pflichten ordentlicher Mitglieder

Sämtliche Mitglieder haben die Pflicht, die Satzung sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen.

Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Fälligkeit und Höhe der Mitgliedsbeiträge werden durch den Vorstand in der Beitragsordnung festgelegt. Eine Erhöhung um mehr als fünf Prozent bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

Die Art der verpflichtenden Mitarbeit wird ebenfalls durch den Vorstand in der Beitragsordnung geregelt.


§ 8 Fördermitgliedschaft

Natürliche und juristische Personen können Fördermitglieder werden. Fördermitglieder werden regelmäßig über die Vereinstätigkeit informiert, sind jedoch nicht stimmberechtigt.

Fördermitglieder sind verpflichtet, den Verein durch die Zahlung eines Förderbeitrages zu unterstützen. Die Höhe der Förderbeiträge kann von diesen freiwillig festgelegt werden, den Mindestbeitrag regelt jedoch die Beitragsordnung.


§ 9 Ehrenmitgliedschaft

Ehrenmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung aufgrund Ihrer besonderen Verdienste ernannt.

Ehrenmitglieder sind frei von Beiträgen und Pflichten.


§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind: a) Mitgliederversammlung    b) Beirat    c) Vorstand.


§ 11 Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder des  Vereins an.Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von 14 Tagen mit gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

Aufgaben der Mitgliederversammlung: 

- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

- die Aufgaben des Vereins

- Beschluss von Satzungsänderungen

- Wahl des Vorstands: 1. Vorstand, 2. Vorstand, Kassierer, Schriftführer

- der Haushalt

- gegebenenfalls Beschlussfassung zur Auflösung des Vereins.

- die Berufung gegen Ausschließungsbeschlüsse des Vereins;

- die Wahl eines Kassenprüfers, der weder dem Vorstand noch einem 

vom Vorstand beauftragten Gremium angehören darf;


Zur Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Alle übrigen Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand unverzüglich einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel der Vereinsmitglieder unter 

Angabe von Gründen gefordert wird.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder termingerecht eingeladen wurden.

Die Beschlussfassung erfolgt durch Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Er kann bei der nächsten Mitgliederversammlung erneut gestellt werden. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind auch gültig, wenn die Mehrheit der Mitglieder in schriftlichem Verfahren dem Beschluss zustimmt. Jedes Mitglied hat eine Stimme.


§ 12 Beirat

Der Vorstand kann einen Beirat berufen. Der Beirat besteht aus Personen, die von ihrer gesellschaftlichen Funktion her die Möglichkeit haben, sich für die Belange des Vereins in der Öffentlichkeit einzusetzen. Der Beirat unterstützt den Verein und seine Arbeit durch Anregung und Beratung, trifft aber keine Beschlüsse. Der Beirat wird über die Arbeit des Vereins informiert. Die Mitglieder des Beirates können beratend an Mitgliederversammlungen, Vorstandssitzungen und Arbeitsgruppen teilnehmen. Er wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt.


§ 13 Vorstand

Der Vorstand besteht aus 4 Personen. Er besteht aus dem ersten und zweiten Vorstand dem Kassierer und Schriftführer.
Er ist Vorstand im Sinne des §26 BGB vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Seine Geschäftsverteilung regelt er in eigener Zuständigkeit. 

Er arbeitet nach der durch die Mitgliederversammlung bestätigten Geschäftsordnung. Nach Möglichkeit sollen verschiedene Berufsgruppen vertreten sein.

Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt und im Vereinsregister eingetragen sind.

Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

Der Vorstand entscheidet insbesondere über: 

- die Einstellung von Mitarbeiter/innen

- die Mitarbeit von freiberuflichen Mitarbeiter/innen

- Mietverträge

- Finanzkonzepte und Anschaffungen

- Anträge.


Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende anwesend ist. Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden.

Das vorzeitige Ausscheiden auf eigenes Verlangen des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes ist bei Vorlage eines wichtigen Grundes zulässig.


§ 14 Kassierer

Die Mitgliederversammlung  wählt den Kassierer als Mitglied des Vorstands alle 2 Jahre, Wiederwahl ist möglich. Der Kassierer hat das Vermögen des Vereins zu verwalten. Er hat einen jährlichen Haushaltsplan aufzustellen, diesen fortlaufend zu überwachen und über dessen Abschluss bei der Mitgliederversammlung zu berichten. Er hat mit Ablauf des Geschäftsjahres die Kassenbücher abzuschließen und diese den Kassenprüfern zur Überprüfung vorzulegen. 


§ 15 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung kann aus ihren Reihen zwei Kassenprüfer einsetzen. Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein. Die Kassenprüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das  Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.


§ 16 Übertragung von Aufgaben (Projektgruppen)

Für die Erfüllung bestimmter Aufgaben des Vereinszweckes können sich Projektgruppen bilden. Sie sind in ihrer Arbeit nach Form und Inhalt autonom, solange dadurch nicht die Arbeit anderer Vereinsorgane berührt oder beeinträchtigt wird. Über die Budgetierung der einzelnen Projektgruppen entscheidet der Vorstand in Absprache mit der Konferenz. 

Jede Projektgruppe bestimmt einen Verantwortlichen aus seinen Reihen, der die Projektgruppe gegenüber den Vereinsmitgliedern vertritt. Die Projektgruppe ist auf Verlangen gegenüber der Mitgliederversammlung auskunfts- und rechenschaftspflichtig.


§ 17 Die Konferenz

Die Konferenz ist das Koordinations- und Planungsgremium für die Erfüllung der ideellen Zielsetzungen des Vereins.

Sie setzt sich zusammen aus dem Vorstand (oder dessen Vertretern), den Vertretern der Projektgruppen und aus anderen interessierten Mitgliedern, die sich zur kontinuierlichen Mitarbeit über einige Zeit, oder an einem bestimmten Projekt, verpflichten. Die Konferenz kann Projektgruppen bilden, die mit der Planung und Durchführung bestimmter Aufgaben betraut werden. Die Konferenz bestimmt einen oder mehrere Sprecher/innen, welche die Öffentlichkeitsarbeit koordinieren. Die Konferenz arbeitet bei Beschlüssen nach dem Prinzip der Einmütigkeit. Gelingt es nicht, Einmütigkeit herzustellen, kann sie im Einzelfall andere Verfahrensweisen beschließen, um handlungsfähig zu bleiben.


§ 18 Aktenordnung

Die Akten, die den Verein als Ganzes betreffen, verwaltet der Vorstand. Er verwaltet insbesondere die Protokolle der Vorstandszusammenkünfte und der Mitgliederversammlung. Diese Protokolle müssen Ort, Zeit und Dauer der 

Zusammenkunft, die Tagesordnung, die gefassten Beschlüsse im Wortlaut und das Ergebnis aller Wahlen und Abstimmungen enthalten.

Die Protokolle sind unbefristet aufzubewahren; jedes Mitglied hat das Recht auf ungehinderte Einsichtnahme. Sind diese ungehinderte Einsichtnahme und der Schutz gegen Fälschung und Verfälschung gewährleistet, genügt für die 

Einsichtnahme die elektronische Form. Die Urschriften sind auszudrucken und vom jeweiligen Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Jedes Gremium des Vereins verwaltet seine Akten selbst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Es kann den Vorstand ersuchen, diese Aufgabe zu übernehmen. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, jedoch berechtigt, diesem Ersuchen zu entsprechen.

Über die Aufbewahrungsfristen der Akten der übrigen Organe, Komitees und sonstigen Gruppierungen entscheidet die Mitgliederversammlung. Dabei sind die gesetzlichen Vorgaben und die praktischen Erfordernisse späterer Rechtsinteressen zu berücksichtigen.


§ 19 Datenschutz

Der Verein berücksichtigt die aktuellen Datenschutzrichtlinien. Jedes Mitglied verfügt per schriftlicher Einverständniserklärung über die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten.


§ 20 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 3⁄4 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen. Eine schriftliche Abstimmung ist dabei zulässig.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen entweder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere gemeinnützige steuerbegünstigte Körperschaft, die für regionale 

Projekte im Sinne der naturpädagogischen Bildung aktiv ist und die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 zu verwenden hat.


§ 21 Satzungsänderungen

Anträge auf Satzungsänderungen sind schriftlich zu begründen und an den Vorstand zu richten. Der Vorstand hat sowohl diese als auch eventuelle eigene Anträge auf Satzungsänderung mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern schriftlich mitzuteilen. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3⁄4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen. 


§ 22 Vereinsvermögen

Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen, das aus dem Kassenbestand und dem Inventar besteht. Überschüsse aus Vereinsveranstaltungen werden dem Vereinsvermögen zugerechnet. Von dem Vereinsvermögen werden alle Ausgaben und Anschaffungen bestritten.

Der Verein haftet nicht gegenüber seinen Mitgliedern und Gästen – weder bei Diebstahl, Sachschäden oder ähnlichen Verlusten in den Vereinsräumen noch bei von ihm organisierten Veranstaltungen.


§ 23 Schlussbestimmung

Diese Satzung tritt nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Saulgau in Kraft.


Der Vorstand ist berechtigt, bei etwaigen Beanstandungen durch das Vereinsregister oder Finanzamt nach Einreichen der Satzung, Satzungskorrekturen selbst vorzunehmen. (§ 40 BGB)